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Internetauskunfsanspruch nach §101 UrhG

Der Internetauskunftsanspruch ermöglicht Rechteinhabern von geistigen, illegal kopierten und publizierten Inhalten, die Herrausgabe von Daten der Rechtsverletzenden. Dies kann der Rechteinhaber sobald bewirken, wenn ein Verdacht auf illegales “Tauschen” gegeben ist – dies aber nur, wenn ein “gewerbliches Handeln” vorliegt. Das gewerbliche Handeln ist ein weitgedehnter Begriff. Manche Gerichte entscheiden inkommerzielles Publizieren von 10 Musiktiteln als “gewerblich”, andere wiederrum über 3000 Musiktitel.

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